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Meinungs- und Pressefreiheit

2017-06-04 119
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Die Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit wird in der Bundesrepublik Deutschland durch das Grundgesetz geschützt.

Der Artikel 5, Absatz 1 des Grundgesetzes garantiert:

„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unter­richten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“

Der Artikel 5, Absatz 2 des Grundgesetzes bestimmt:

„Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht der per­sönlichen Ehre.“

Durch das Grundgesetz wird in erster Linie der Schutz vor staatlichen Ein-griffen gewährleistet, zum Beispiel: Meinungsäußerungen sind nicht strafbar; staat-liche Überwachung und Unterdrückung von Veröffentlichungen sind unzulässig; Behörden müssen Publikationsorganen Auskunft geben; Journalisten brauchen In­formanten nicht preiszugeben. Art. 5 Abs. 2 schützt den Einzelnen gegen die Macht der Medien. Beleidigungen und Verleumdungen stehen unter Strafe. Schwierig ist die Abwägung zwischen der Freiheit der Berichterstattung und dem Recht an der eigenen Persönlichkeit, zu dem der Schutz der Privat- und Intimsphä-re, der persönlichen Ehre und das Recht am eigenen Bild gehören. Bei unrichtigen Tatsachenbehauptungen – nicht aber bei Werturteilen und Meinungsäußerungen – besteht ein Anspruch auf Gegen­darstellung.

Texterklärungen

allgemeine Gesetze: Mit den „allgemeinen Gesetzen sind z.B. die Strafgesetze gemeint

(auch Journalisten dürfen natürlich z. B. nicht zum Rassenhass aufrufen, Urkunden fäl­schen oder Staatsgeheimnisse verraten)

Schutz der Jugend: Zum „Schutz der Jugend“ dürfen die Medien z. B. keine jugendgefähr-­

denden (z. B. gewaltverherrlichenden) Schriften verbreiten.

Schutz der persönlichen Ehre: Dadurch wird eine Person vor einer möglicherweise völlig

unberechtigten Bloßstellung in der Öffentlichkeit bewahrt, vor einer Rufschädigung, die selbst durch einen späteren Freispruch nicht mehr rückgängig zu machen ist. Auf der an­dren Seite steht in einer Demokratie die Aufklärungspflicht der Medien, ohne deren Ver-öffentlichung vieles unter der Decke bliebe.

Recht am eigenen Bild: Für die Bildberichterstattung gilt grundsätzlich das „Recht am eige­-

nen Bild“, das den Bürger davor schützen soll, ohne seine Einwilligung fotografiert zu werden und mit einem solchen Foto in der Presse zu erscheinen. Andererseits gilt das nicht unbedingt für „ Personen der Zeitgeschichte “ (bekannte Politiker, Show- und Filmstars und Sportler), wenn ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse be­steht. Hier kommt es auf den Einzelfall an und darüber gibt es auch immer wieder Streit zwi­schen Betroffenen und der Presse, der oft durch Gerichtsverfahren entschie­den werden muss.

Politische Aufgaben der Medien

Der Ausdruck „vierte Gewalt“ hebt die besondere Bedeutung der Massen­me­dien für die demokratische Gesellschaft hervor. Sie machen politische Entschei­dun­gen durchschaubar, indem sie die Bürgerinnen und Bürger informieren und po­litische Zusammenhänge erklären. Und sie üben eine wichtige Funktion aus, indem sie Politiker kontrollieren, Machtmissbrauch, Ämterwillkür und Korruption aufde-cken.

Politik und Fernsehen

Politikerinnen und Politiker versuchen in den Massenmedien präsent zu sein, um möglichst viele Menschen, Wählerinnen und Wähler, zu erreichen. Viele Zu­schauer interessiert dabei an den Politikern mehr deren Aussehen oder Kleidung als die politischen Aussagen. Kritiker befürchten, dass Politik im Fernsehen zur bloßen Unterhaltung verkommt. Und tatsächlich wird schon von „ Infotainment “ gespro­chen. Der Begriff verbindet „information“ (Information) und „entertain­ment“ (Unterhaltung). Statt Nachrichten werden „news“ oder gar „action news“ ge­sendet. Kaum ein Politiker kann es sich heute leisten, die bunte Welt der Unter­haltung links liegen zu lassen. Im Gegenteil, Politiker werden für derartige Auf­tritte professionell ge­schult. Der „ Feel-Good-Faktor “ („Wohlfühlfaktor“) ist zu einer unverzichtbaren Voraussetzung eines erfolgreichen Wahlkampfes geworden. Es gibt nicht nur ständig Talkshow-Auftritte, sondern auch Homestories, Gesangs­einlagen und immer häufiger sogar Gastspiele in TV-Serien.


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