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Der Staatsaufbau der Bundesrepublik

2017-11-28 407
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Nach Art.20 Abs.2 GG geht alle Staatsgewalt vom Volk aus, was vor allem in Wahlen zu Bundestag und Länderparlamenten zum Ausdruck kommt.

Der Bundestag ist die parlamentarische Vertretung des Volkes; seine Abgeordneten „werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen“. Sie werden alle vier Jahre nach diesen Grundsätzen des objektiven Wahlrechts gewählt.

Das föderative Element im Staatsaufbau stellt der Bundesrat als weiteres Organ des Bundes dar, durch den die Länder an der Gesetzgebung und der Verwaltung des Bundes mitwirken. Seine Mitglieder werden nicht gewählt, sondern gemäß Art.51 Abs.1 GG von den Länderregierungen aus ihrer Mitte bestellt und abberufen. Sie üben somit eine Doppelfunktion aus: auf Landesebene als Träger der Exekutive, im Bundesrat als Beteiligte an der Legislative.

Der Bundespräsident wird von der Bundesversammlung auf 5 Jahre mit der Möglichkeit einmaliger Wiederwahl gewählt. Die Bundesversammlung setzt sich aus den Abgeordneten des Bundestages und der gleichen Anzahl von Mitgliedern zusammen, die von den Länderparlamenten gewählt werden.

Die Kompitenzen des Bundespräsidenten sind eng begrenzt, sie haben mehr repräsentative und integrative Bedeutung. So tritt er nach Art. 59 GG den Bund völkerrechtlich und schließt Verträge mit anderen Staaten, wobei Außenpolitik und Aushandlung der Verträge Sache der Bundesregierung sind. An der Regierungsbildung wirkt er nur insofern mit, als er dem Bundestag den Kanzlerkandidaden zur Wahl vorschlägt und die vom Kanzler vorgeschlagenen Minister ernennt. Unter bestimmten Bedingungen kann er den Bundestag auflösen und Neuwahlen anordnen. An der Gesetzgebung wirkt er mit durch Ausfertigung und Veröffentlichung der Gesetze, wobei er zu überprüfen hat, ob die Gesetze verfassungsgemäß zustande gekommen sind. Dem Parlament ist er nicht verantwortlich, doch haben sowohl Bundestag als auch Bundesregierung die Möglichkeit, das Bundesverfassungsgericht anzurufen, wenn er seine verfassungsrechtlichen Pflichten verletzt oder seine Befugnisse überschreitet.

Der Bundeskanzler bildet zusammen mit den Bundesministern die Regierung, deren Geschäfte er leitet. Da er die Richtlinien der Politik bestimmt und die Verantwortung dafür trägt, kommt seinem Amt besondere Bedeutung zu. Die Minister leiten ihren Geschäftsbereich nur innerhalb dieser Richtlinien selbständig und unter eigener Verantwortung. Eine gesetzliche Abgrenzung der Richtlinienkompetenz existiert nicht, doch umfaßt sie auf jeden Fall die grundsetzlichen Ziele der Innen – und Außenpolitik.

Das Bundesverfassungsgericht ist das oberste Organ der Rechtsprechung. Die jeweils acht Richter der beiden Senate werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch den entsprechenden Organen der Länder angehören. Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts ist im Artikel 93 GG festgelegt.

 

Vokabeln

1.das Organ ,-s,-e gesetzgebendes O.; vollziehendes O., ausführendes O.; höchstes O.; leitendes O.; örtliches O.   2. die Staatsgewalt ,- beschränkte S.; oberste S.   3.der Bundestag, -es = das Parlament der BRD den B. wählen, auflösen; der B. tagt; den B. vertreten   4.das Wahlrecht, -es,-e W. ausüben; aktives W.   5. dieVerhandlung ,-, -en eine V. eröffnen; eineV. vertragen     6. dieExekutive, - Träger der E. 7. die Legislative, - Beteiligte an der L. 8.der Bundespräsident, -en, -en 9. dieBundesversammlun g, - 10. der Ältestenrat, -es 11. derVorstand, es, Vorstände 12. sich zusammensetzenaus +Dat. 13. dieSitzung,-, -en 14. der Ausschuß, - sses, Ausschüsse einen A. bestellen Untersuchungsausschuß Vermittlungsausschuß Haushaltsausschuß der Haushalt = Syn.das Budget = der Etat 15. ausüben Rechte a.; die Doppelfunktion a. 16. die Tagung,-, -en ordentliche T.; außerordentliche T.; die T. eröffnen; die T. schließen; die T. ansetzen 17. der Beschluß, -sses, Beschlüsse über + Akk. einen B. fassen 18. das Vertrauen; -s das Vertauensvotum Ant. das Mißvertrauen 19. zustande kommen, a, o(s) verfassungsgemäß z.k.   20. die Abstimmung, -,-en 21. derOrdnungruf, -es, -e 22. dieEnquete-kommission, -,-en 23. derWehrbeauftragter, -s, ´= 24. derStimmzettel, -s, = 25. der Beauftragte, -n,-n 26.die Erststimme, -, -n dieZweitstimme, -, -n 27. das Direktmandat, -(e)s, -e 28. dieSperrklausel, -, -n 29. das Überhangmandat, -(e)s, -e   орган законодательный исполнительный; высший; руководящий; местный   государственная власть ограниченная; верховная   бундестаг   выбрать, распустить; бундестаг заседает; представлять бундестаг   избирательное право осуществлять; активное избирательное право   заседание; открыть; перенести     исполнительная власть носитель исполнительной власти законодательная власть участник законодательного процесса председатель бундестага федеральное собрание совет старейшин правление составлять из заседание комитет, комиссия создать комитет; комитет по расследованию; согласительная комиссия; бюджетная комиссия; бюджет осуществлять права; двойную функцию сессия очередная сессия; внеочередная сессия; открыть сессию; закрыть сессию; назначить сессию решение, постановление   принять решение доверие вотум доверия; ант: вотум недоверия осуществляться осуществляться в соответствии с конституцией голосование замечание по поводу нарушения порядка комиссия по рассмотрению жалоб ответственный по рассмотрению жалоб от военнослужащих избирательный бюллетень доверительное лицо первый голос второй голос прямой мандат оговорка, условие мандат на переуступку мест в парламенте  

Texterläuterungen:

· das Bundesverfassungsgericht – федеральный конституционный суд;

· sich aus den Abgeordneten des Bundestages und der gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Länderparlamenten gewählt werden, zusammensetzen – составляться из депутатов бундестага и одинакового числа членов, которые избираются парламентами земель;

· der Zusammentritt – зд. первое заседание;

· im Ermessen des Bundestages stehen – бундестаг может решать это по своему усмотрению;

· von... Fällen abgesehen – за исключением случаев.

Übung 1. Lernen Sie die folgenden Wortverbindungen!

  • zu einer Sitzung zusammentreten
 
собраться на заседание
  • einen Beschluß über + Akk.fassen
 
принять решение о чeм-л.
  • einen Gesetzentwurf einbringen
 
внести законопроект
  • über den Gesetzentwurf abstimmen
голосоватьпо законопроекту
  • Aufgaben und Befugnisse festlegen
 
установить задачи и правомочия
  • einen Ausschuß bilden
 
образовать комитет
  • den Vermittlungsausschuß anrufen
обратиться и согласительную комиссию  
  • den Untersuchungsausschuß einberufen
 
созватькомитет по расследованию
  • die ordentliche Tagung ansetzen
назначить срок очередной сессии  
  • die Geschäftsordnung festlegen
 
установить регламент
  • über den Haushalt beraten
 
обсудить бюджет
  • eine wichtige Entscheidung treffen
принять важное решение
  • die namentliche Abstimmung durchführen
провестипоименное голосование
  • den Haushaltsplan annehmen
принять проект бюджета
  • Kontrolle ausüben
осуществлять контроль
  • Rechte wahrnehmen
 
пользоватьсяправами
  • Immunität genießen
пользоватьсяиммунитетом  
  • auf 5 Jahre wählen
 
выбратьсроком на 5 лет
  • Anspruch auf eine angemessene Entschädigung haben
иметь право на соразмерное возмещение, компенсацию
  • eine strafbare Handlung begehen
совершить наказуемое деяние
  • auf frischer Tat ertappen
 
пойматьс поличным
  • den Bundestag auflösen
распустить бундестаг
  • das Mandat aberkennen
лишитьмандата  
  • Sachverhalte feststellen
установить обстоятельства дела  

 

 

Übung 2. Antworten Sie auf die Fragen zum Text!

1.Welcher Artikel garantiert, dass alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht und wo kommt es vor allem zum Ausdruck?

2.Welche Funktion üben die Abgeordneten des Bundesrates?

3.Wie wird der Bundespräsident gewählt?

4.Welche Kompetenzen haben der Bundespräsident und der Bundeskanzler?

5.Was ist das oberste Gericht der deutschen Rechtsprechung?

 

Text B. Übersetzen Sie den Text mündlich!

Bundestag

Der Bundestag ist das oberste gesetzgebende Organ, übt unter Mitwirkung des Bundsrates die gesetzgebende Gewalt aus und kontrolliert die Führung der Regierungsgeschäfte auf Bundesebene.

In seiner ersten Sinzung – spätestens am 30. Tag nach der Wahl- tritt er zusammen und wählt zunächst den Bundespräsidenten und die Vizepräsidenten. Dessen Aufgabe ist es u.a., den Bundestag zu vertreten, seine Geschäfte zu regeln, die Würde und die Rechte des Parlaments zu wahren und die Verhandlungen gerecht und unparteiisch zu leiten.

Die Fraktionen, in der Regel ein Zusammenschluß der Abgeordneten einer Partei, sind die Träger der politischen Willensbildungen im Parlament. Ihre besondere Stellung ist eine Bestätigung für die tragende Rolle der Parteien im politischen Leben der Bundesrepublik.

 

Im politischen System der Bundesrepublik Deutschland spielt der Deutsche Bundestag eine zentrale Rolle. Bei jeder Bundestagswahl bestimmen die Bürgerinnen und Bürger erneut, wer ihre Interessen vertritt. Das Volk – der Souverän – gibt seine Macht nur auf Zeit an das Parlament ab. „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“, heißt es im Grundgesetz Artikel 20, Absatz 2. Damit ist der Deutsche Bundestag das höchste Verfassungsorgan Deutschlands und das einzige, das auf Bundesebene direkt vom Volk gewählt wird.

Die staatliche Macht orientiert sich an der klassischen Dreiteilung in Gesetzgebung (Legislative), vollziehende Gewalt (Exekutive) und Rechtsprechung (Judikative). In diesem Zusammenspiel der sich gegenseitig kontrollierenden Gewalten kommt dem Bundestag die Rolle der Gesetzgebung zu. Damit liegt eine große Verantwortungin den Händen des Parlaments, das die zukünftige Entwicklung von Politik und Gesellschaft steuert und weit in das Leben der Menschen hineinreicht. Seine eigenen Angelegenheiten hat der Bundestag in seiner Geschäftsordnung selbstständig geregelt und damit die Vorgaben für die Umsetzung seiner Aufgaben, seiner Zusammenkünfte und die Art und Weise seiner Beratungen festgelegt.

Gegenüber der Regierung übt der Bundestag die wichtige Kontrollfunktion aus. Kein Kanzler, kein Minister kann sich dieser Kontrolle entziehen. Bei Abstimmungen über Regierungsvorhaben ist die Bundeskanzlerin auf das Vertrauen des Parlaments angewiesen. Wenn eine Regierung die Abgeordneten nicht überzeugt, kann sie ihre politischen Ziele nicht verfolgen.

 

рис. 1

Text C. Referieren Sie die Texte


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