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Selbstbestimmung am Lebensende

2017-12-21 186
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Auch hier gilt grundsätzlich der Wille des Patienten. Wünscht der Patient keine Maßnahmen, die das Leben verlängern, oder einen Behandlungsabbruch, so ist dies sein gutes Recht. Maßnahmen, die das Leben verkürzen, sind in Deutschland aber gesetzlich verboten.

Eine Behandlung zur Linderung der Schmerzen sowie eine angemessene Betreuung gehören zu den Rechten des Patienten. Die Würde des Patienten steht hierbei im Vordergrund.

Kann der Patient Entscheidungen nicht mehr selbst fällen, kann auf eine vorher ausgestellte Patientenverfügung zurückgegriffen werden. Liegt eine solche Verfügung nicht vor, muss der sogenannte mutmaßliche Wille ermittelt werden, der sich auch aus früheren, mündlichen Äußerungen ergeben kann. Um den mutmaßlichen Willen zu ermitteln, spielt das Gespräch mit Verwandten und Bekannten eine große Rolle.

Patientenaufklärung

Der Arzt hat für die Aufklärung der Patienten über die Behandlungen zu sorgen sowie über das Ausmaß und die Risiken von medizinischen Maßnahmen. Zu dieser Aufklärung gehört auch, den Patienten auf das Verhältnis von Risiken im Vergleich zu den Heilungschancen hinzuweisen. Weiterhin ist der Patient über mögliche alternative Behandlungsmethoden zu unterrichten.

Dokumentation und Dokumenteneinsicht

Die wichtigsten Maßnahmen der Therapie und Diagnose sind vom Arzt zu dokumentieren. Hierfür genügt eine stichwortartige Auflistung. Routinekontrollen unterliegen dieser Dokumentationspflicht nicht.

Behandlungsunterlagen, die zum Beispiel den Gesundheitszustand dokumentieren oder einen Behandlungsverlauf aufzeichnen, können von den Patienten nach Verlangen eingesehen und auch auf seine Kosten kopiert werden.

Vertraulichkeit

Informationen, Dokumente und Unterlagen, die den Patienten betreffen, sind von allen Leistungserbringern (zum Beispiel Ärzten, Pflegepersonal, Krankenhauspersonal) vertraulich zu behandeln. Der Arzt unterliegt einer Schweigepflicht, die er grundsätzlich auch gegenüber anderen Ärzten hat. Hat der Patient keine anderen Angaben gemacht, ist sein Gesundheitszustand auch gegenüber Angehörigen nicht offenzulegen.

Medikamentenzuzahlung

Die Zuzahlung zu Medikamenten regelt das Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz, kurz AVWG. Ziel des Gesetzes ist die Reduzierung der Ausgaben für Arzneimittel und der stärkere Preis-Leistungs-Vergleich der Medikamente untereinander.

Generell müssen für verschreibungspflichtige Medikamente und Verbandsmittel 10 % des Verkaufspreises von den Patienten hinzugezahlt werden. Hierbei entsteht ein Zuzahlungsbetrag von maximal zehn und minimal fünf Euro.

Darüber hinaus gibt es auch eine große Zahl an Medikamenten, die von der Zuzahlung befreit sind. Die Spitzenverbände der Krankenkassen können Arzneimittel, die ein besonders gutes Preis-Leistungs-Verhältnis aufweisen, von der Zuzahlung befreien. Sie sind dann für die Patientin oder den Patienten kostenfrei in der Apotheke zu erhalten. Welche Medikamente dies sind, kann der jeweilige Arzt oder Apotheker einsehen und hierüber Auskunft erteilen.

Nicht GKV-finanzierte Leistungen

Nicht alle medizinischen Leistungen, die möglich sind, werden von den Krankenkassen bezahlt. Zu den Leistungen, die nicht finanziert werden, gehören unter anderem die individuellen Gesundheitsleistungen, auch IGeL-Leistungen genannt, die von niedergelassenen Ärzten angeboten werden.

Beispiele für IGeL-Leistungen sind:

§ bestimmte Impfungen und Beratungen, die im Zusammenhang mit Reisetätigkeiten stehen

§ Behandlungen, die den kosmetischen Bereich berühren, wie Fettabsaugung oder Lifting-Maßnahmen

§ spezielle Untersuchungen, die der Früherkennung dienen, wie Ultraschall-Checks von Organen

 

Formularwesen

Die schriftliche Bescheinigung von Vorgängen wird auch in Arztpraxen häufig über Formulare vorgenommen. Diese Formulare standardisieren Abläufe im Gesundheitswesen und sind, beispielsweise bei dem Nachweis von Krankheitstagen, auch wichtig für die Patienten.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Das umgangssprachlich auch als "Gelber Schein" bezeichnete Formular bescheinigt dem Betroffenen, dass er durch Krankheit an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert wird. Im Normalfall ist dieses Formular dem Arbeitgeber nach dem dritten Krankheitstag vorzulegen. Dieser kann die Vorlage aber auch schon früher, ab dem ersten Tag, verlangen.

Beleg über die Zahlung der Praxisgebühr

Bezahlt der Patient die quartalsweise anfallende Praxisgebühr von zehn Euro, erhält er hierüber einen Beleg, der die Zahlung nachweist. Der Beleg gibt auch Quartal und Jahr der Zahlung an.


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